Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2011 (100 10 588) Unter rechtmässigem Alternativverhalten wird der Einwand des Schädigers verstanden, der konkrete Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er sich nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig verhalten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (E. 3.5.1). Gemäss Art.