{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-588_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9982d6f-68a4-495f-b9eb-71b2810ebf3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "875afa1b96786df602cec4a34df67e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 10 588", "100 2010 588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:12", "Checksum": "6d6df0babc15835eaf18a470d4d72bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)\nRegeste:\nHaftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote\n\n\nDer Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass auch das Gelingen dieses Nachweises nicht zwingend eine Kürzung der Haftungsquote zu Gunsten des Schädigers zur Folge gehabt hätte. So wurde das Nichttragen der Sicherheitsgurte in der Vergangenheit lediglich als leichtes Verschulden qualifiziert, welches einen Abzug von 10% rechtfertigt (Rey, a.a.O., Rz 1328, mit Verweis auf BGE 117 II 617, E. 5.a). Schwenzer vertritt dabei die Ansicht, dass ein Selbstverschulden von nur 10% grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz 16.19, mit Verweis auf BGE 132 III 249, E. 3.5). Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die Kürzung der Schadenersatzpflicht wegen Selbstverschuldens des Geschädigten bei der Gefährdungshaftung aufgrund der besonders strengen Haftung von vornherein weniger weit reicht wie bei der Verschuldensoder der gewöhnlichen Kausalhaftung (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Artikel 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 44 N 32).\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 19. März 2010 vollumfänglich abgewiesen wird. Die Haftungsquote von 100% zu Lasten des Appellanten bleibt damit unverändert, zumal auch keine der Parteien die Frage nach der Haltereigenschaft der Beteiligten aufgeworfen hat. Eine Änderung der Kostenverteilung gemäss der angefochtenen Ziff. 3 ist diesfalls ebenfalls nicht geboten.\n(…)\nUrteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2011 (100 10 588/STO)\nHaftpflicht des Motorfahrzeughalters\nBeweislast,Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote\nSR 741.01 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr\nArt. 58 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters\nArt. 61 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 Beweisregeln/Beweislast"}