{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-588_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9982d6f-68a4-495f-b9eb-71b2810ebf3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "875afa1b96786df602cec4a34df67e19"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 588", "100 2010 588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:35", "Checksum": "ddb2aff73ff769648721913752cbdad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)\nRegeste:\nHaftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote\n\n\nDie Behauptung des Appellanten, der Appellat hätte die eingetretenen Voraussetzungen verhindern können, wenn er die Sicherheitsgurte getragen hätte, ist indessen unter dem Titel des hypothetischen Kausalzusammenhangs zu untersuchen (vgl. Rey, a.a.O., Rz 591 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1 und 3.2; BGE 130 III 321, E. 3.3; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.3).\n3.5.2Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs grundsätzlich vollumfänglich für einen Schaden, der durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer objektiven Ordnungswidrigkeit. Entsteht ein Körperoder Sachschaden durch die Beteiligung mehrerer Motorfahrzeuge (sog. Haftungskollision), sind die Voraussetzungen von Art. 61 SVG zu prüfen. Gemäss Art. 61 Abs 1 SVG wird der Personenschaden den Haltern nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. Das Verschulden ist somit das primäre Kriterium der Haftungsaufteilung. Bei einem ausschliesslichen Verschulden eines Halters haftet dieser alleine; liegt dagegen ein Verschulden auf beiden Seiten vor, so wird die Haftung im Verhältnis zu den mitwirkenden Verschulden aufgeteilt (vgl. Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz 843 und 887; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 61 N 2 ff.). Die Bedeutung des Verschuldens wird allerdings insoweit relativiert, als aufgrund von besonderen Umständen eine andere Verteilung angezeigt sein kann. Eine andere Haftungsaufteilung auf Grund von besonderen Umstände ist mithin dann angebracht, wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges bzw. ganz leichtes Verschulden trifft oder sich die Betriebsgefahren bei einem Halter besonders stark ausgewirkt haben (vgl. BGE 123 III 274, E. 1.a.bb; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2001, 4C.3/2001, E. 2.a.aa). Dabei trägt derjenige Halter, der ein Mitverschulden des anderen Halters geltend machen will, um so die Schadensverteilung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast (vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, Zweiter Teilband, Gefährdungshaftungen: Motorfahrzeughaftpflicht und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, 4. Aufl., Zürich 1989, Rz 672; Giger, a.a.O., Art. 61 N 6).\n3.5.3In casu ist das Vorliegen von besonderen Umständen zu verneinen. Zum einen werden die Betriebsgefahren zufolge Gleichartigkeit neutralisiert; zum anderen hält das Kantonsgericht mit dem Strafgericht dafür, dass den Appellanten nicht bloss ein leichtes Verschulden trifft. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Selbst das kurze Hantieren am Autoradio lenkt den Fahrer für mehrere Sekunden vom Strassenverkehr ab. Bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h ausserorts führt dies dazu, dass der Fahrzeugführer eine grössere Distanz, namentlich 22 Meter pro Sekunde, völlig blind zurücklegt (…). Die Verteilung der Haftung richtet sich somit nicht nach besonderen Umständen, sondern ausschliesslich nach dem Verschulden der Unfallbeteiligten. Zu prüfen ist daher, ob die Verletzungen des Appellaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Nichttragen der Sicherheitsgurte natürlich und adäquat kausal entstanden sind bzw. dadurch verschlimmert wurden. Massgebliches Beweismittel ist dabei die vom Strafgerichtspräsidenten in Auftrag gegebene biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 21. Juli 2009. Diese führt auf Frage des Strafgerichtspräsidenten, wie weit die durch den Unfall verursachten Verletzungen des Appellaten auf das Nichttragen der Sicherheitsgurte zurückzuführen seien, aus: \"Es kann nicht differenziert werden, ob die Belastung des Brustkorbs bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer gewesen wäre, hingegen ist anzunehmen, dass der Kopfaufprall gegen den Airbag bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer ausgefallen wäre. Vorliegend ist es aber, gemäss den medizinischen Angaben, trotz Fehlen des Gurtes nicht zu einem relevanten Kopfaufprall gekommen. Für die übrigen festgestellten Verletzungen und subjektiven Beschwerden hätte sich bei getragenem Gurt keine bedeutend geringere Belastung ergeben\" (…). Die biomechanische Begutachtung kommt demnach zum Schluss, dass die Verletzungen des Appellaten nicht geringer ausgefallen wären bzw. nicht hätten verhindert werden können, selbst wenn dieser die Sicherheitsgurte getragen hätte. Dem Appellanten ist es damit nicht gelungen, den Nachweis für ein ursächliches bzw. verschlimmerndes Verhalten des Appellaten bezüglich der körperlichen Folgen des Unfalls zu erbringen. Demzufolge fällt eine Kürzung der ihm vom Strafgericht auferlegten Haftungsquote gestützt auf Art. 8 ZGB ausser Betracht. Bereits aus diesem Grund ist die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten abzuweisen."}