{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-588_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9982d6f-68a4-495f-b9eb-71b2810ebf3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "875afa1b96786df602cec4a34df67e19"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 588", "100 2010 588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:35", "Checksum": "ddb2aff73ff769648721913752cbdad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 588 (100 2010 588)\nRegeste:\nHaftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2011 (100 10 588)\nUnter rechtmässigem Alternativverhalten wird der Einwand des Schädigers verstanden, der konkrete Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er sich nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig verhalten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (E. 3.5.1).\nGemäss Art. 61 Abs. 1 SVG wird der Personenschaden den Haltern nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. Bei einem ausschliesslichen Verschulden eines Halters haftet dieser alleine; liegt dagegen ein Verschulden auf beiden Seiten vor, so wird die Haftung im Verhältnis zum mitwirkenden Verschulden aufgeteilt. Die Bedeutung des Verschuldens wird allerdings insoweit relativiert, als aufgrund von besonderen Umständen eine andere Verteilung angezeigt sein kann. Eine andere Haftungsaufteilung auf Grund von besonderen Umständen ist mithin dann angebracht, wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges bzw. ganz leichtes Verschulden trifft oder sich die Betriebsgefahren bei einem Halter besonders stark ausgewirkt haben. Dabei trägt derjenige Halter, der ein Mitverschulden des anderen Halters geltend machen will, um so die Schadensverteilung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast (E. 3.5.2).\nIst das Vorliegen von besonderen Umständen zu verneinen, fällt eine Kürzung der Haftungsquote gestützt auf Art. 8 ZGB ausser Betracht. Selbst bei nachgewiesenem ursächlichem bzw. verschlimmerndem Verhalten des Geschädigten hat nicht zwingend eine Kürzung der Haftungsquote zu Gunsten des Schädigers zu erfolgen. So wurde das Nichttragen der Sicherheitsgurte in der Vergangenheit lediglich als leichtes Verschulden qualifiziert, welches einen Abzug von 10% rechtfertigt, wobei ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, dass ein Selbstverschulden von nur 10% grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die Kürzung der Schadenersatzpflicht wegen Selbstverschuldens des Geschädigten bei der Gefährdungshaftung aufgrund der besonders strengen Haftung von vornherein weniger weit reicht wie bei der Verschuldensoder der gewöhnlichen Kausalhaftung (E. 3.5.3).\nStrafrecht\nHaftpflicht des Motorfahrzeughalters - Beweislast, Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote\nErwägungen\n(…)\n3. Die Appellation des Beurteilten richtet sich ausschliesslich gegen die Beurteilung des Zivilpunkts bzw. die Festlegung der Haftungsquote sowie die Kostenverlegung. Der Strafpunkt, mithin die Verurteilung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht bestritten wird zudem der dem Strafgerichtsurteil zugrunde gelegte Sachverhalt. Danach geriet der Appellant aufgrund einer Unachtsamkeit (Hantieren am Autoradio in einer leichten Rechtskurve) auf die linke Fahrspur und kollidierte in der Folge mit dem - grundsätzlich korrekt entgegenkommenden - Personenwagen des Appellaten. Dabei gilt als erstellt, dass der Appellat im Zeitpunkt der Kollision den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Appellat eine zwei Millimeter grosse Kontusionsmarke über der rechten Stirn erlitt und im Nachgang zum Unfall Druckschmerzen über dem Brustbein sowie Schmerzen am Brustkorb geltend machte (…).\n(…)\n3.5.Zu prüfen ist somit die Frage, ob das Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Appellaten gestützt auf Art. 58 i.V.m. Art. 61 SVG eine Abweichung von der vom Strafgericht festgelegten Haftungsaufteilung (100% zu Lasten des Appellanten) rechtfertigen kann.\n3.5.1Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Einwand des Appellanten hinsichtlich des vom Appellaten zu beweisenden rechtmässigen Alternativverhaltens an der Sache vorbeigeht. Unter rechtmässigem Alternativverhalten wird der Einwand des Schädigers verstanden, der konkrete Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er sich nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig verhalten hätte. Es wird also letztlich bestritten, dass ein pflichtwidriges Verhalten für das schädigende Ereignis ursächlich sei (vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 644). Im vorliegenden Fall ist die Rolle des Schädigers dem Appellanten zuzuweisen. Es blieb auch während des Appellationsverfahrens unbestritten, dass dieser aufgrund einer Unachtsamkeit auf die linke Fahrspur geriet und dabei mit dem - grundsätzlich korrekt entgegenkommenden - Fahrzeug des Opfers kollidierte. Unter dem Titel des rechtmässigen Alternativverhaltens wäre es demnach allenfalls Sache des Appellanten gewesen, nachzuweisen, dass der gleiche Schaden entstanden wäre, selbst wenn er seine Fahrspur nicht verlassen hätte. Dieser Einwand kann bzw. muss demgegenüber nicht von dem - möglicherweise mitschuldigen - Opfer vorgebracht werden. Mit anderen Worten war und ist es nicht Sache des Appellaten, zu beweisen, dass nicht der gleiche Schaden entstanden wäre, wenn er die Sicherheitsgurte getragen hätte."}