Triftige Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut liegen nicht vor, insbesondere ist das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 bei der Anwendung des LugÜ in seiner bisherigen Fassung nicht beachtlich. Eine teleologische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO ist daher abzulehnen. Mithin liegt keine internationale Zuständigkeit der Schweiz und somit keine örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C. vor. Die Appellation ist daher gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts C. vom 29. September 2010 (Rektifikat vom 9. November 2010) aufzuheben und auf die Klage des Appellaten nicht einzutreten.