EuGVVO gegenüber Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ als wesentlich und folglich das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 als für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Eine teleologische Auslegung des LugÜ im Sinne des EuGH-Urteils ist mithin nicht angezeigt. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend in erster Linie der klare Wortlaut des LugÜ, daneben aber auch der Bericht zum wortgleichen EuGVÜ sowie die internationale Praxis gegen einen Gerichtsstand am Geschädigtenforum sprechen. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut liegen nicht vor, insbesondere ist das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 bei der Anwendung des LugÜ in seiner bisherigen Fassung nicht beachtlich.