vgl. Erwägungsgrund 13 der EuGVVO). Entgegen den Ausführungen imvorinstanzlichen Urteil ändert hieran auch die Tatsache nichts, dass der EuGH die Frage, ob der Geschädigte als "Begünstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu qualifizieren sei, als nicht relevant bezeichnet. Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, dass die Praxis des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO auf einen Anwendungsfall des LugÜ übertragbar ist. Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich der Unterschied im Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegenüber Art. 8 Abs. 1 Ziff.