Mit der Erweiterung um die Klägerforen am Wohnsitz des Versicherten und des Begünstigten ist der Sozialschutz im Vergleich zum EuGVÜ markant ausgebaut worden. Der EuGH beruft sich in seinem Urteil ausdrücklich auf den in der EuGVVO im Verhältnis zum EuGVÜ erweiterten Schutz der schwächeren Partei und hält damit implizit fest, dass nur diese Erweiterung des Wortlauts eine teleologische Auslegung zugunsten des Geschädigten zulässt (Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007, Randnote 28; vgl. Erwägungsgrund 13 der EuGVVO).