Der Versicherungsnehmer ist im Gegensatz zu den Letztgenannten Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer geht mit dem Versicherungsvertrag verschiedene Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer ein und er kann dessen Wohnsitz schon vor entstehen eines allfälligen Rechtsstreits kennen. Mit der Erweiterung um die Klägerforen am Wohnsitz des Versicherten und des Begünstigten ist der Sozialschutz im Vergleich zum EuGVÜ markant ausgebaut worden.