Fraglich ist, ob diese Abweichung des Wortlautes - wie vom Kläger und Appellaten geltend gemacht - als unwesentlich zu betrachten ist, so dass die Rechtsprechung zur Regelung in der EuGVVO auch bei der Auslegung des LugÜ beachtlich wäre, oder ob dieser Unterschied wesentlich ist. Wie schon im Bericht Jenard festgehalten, besteht zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Versicherten sowie dem Begünstigten andererseits ein wesentlicher Unterschied: Der Versicherungsnehmer ist im Gegensatz zu den Letztgenannten Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft.