11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Der Wortlaut der letztgenannten Norm weicht von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ insofern ab, als neben dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers auch diejenigen des Versicherten und des Begünstigten als zulässige Gerichtsstände genannt werden. Fraglich ist, ob diese Abweichung des Wortlautes - wie vom Kläger und Appellaten geltend gemacht - als unwesentlich zu betrachten ist, so dass die Rechtsprechung zur Regelung in der EuGVVO auch bei der Auslegung des LugÜ beachtlich wäre, oder ob dieser Unterschied wesentlich ist.