10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ unterstellt werden könnten. Ebenso lehnten es im Übrigen die frühere Rechtsprechung und Lehre zum Brüsseler Übereinkommen einhellig ab, aus den - den entsprechenden Normen des LugÜ wortgleichen - Regelungen des EuGVÜ einen Wohnsitzgerichtsstand zugunsten des Geschädigten im Direktprozess gegen den Haftpflichtversicherer abzuleiten (vgl. Stephan Fuhrer, a.a.O., 152). 4.4.5 Das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007, in welchem die Zulässigkeit der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer am Geschädigtenwohnsitz bejaht wurde, erfolgte in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit.