Das OLG Karlsruhe hebt in Erwägung 5 des Beschlusses hervor, dass der Bundesgerichtshof sich dabei auf die neueste Rechtsentwicklung im Europarecht - namentlich die fünfte Kraftfahrzeug-Richtlinie - beruft, die bei der Auslegung des LugÜ nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Dezember 2008 (2 R 279/08g) erging nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007. Er verwirft ausdrücklich eine Berücksichtigung dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des LugÜ, da der Verordnungsgeber der EuGVVO Motive verfolgt habe, die nicht auf das LugÜ übertragen und quasi rückwirkend den Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff.