Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2007 (14 W 31/07) ist zwar vor dem EuGH-Urteil ergangen, doch wird darin darauf Bezug genommen, dass der deutsche Bundesgerichtshof die Frage der Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnsitz in seiner Vorlage an den EuGH bejahte. Das OLG Karlsruhe hebt in Erwägung 5 des Beschlusses hervor, dass der Bundesgerichtshof sich dabei auf die neueste Rechtsentwicklung im Europarecht - namentlich die fünfte Kraftfahrzeug-Richtlinie - beruft, die bei der Auslegung des LugÜ nicht zu berücksichtigen sei.