1 des Protokolls Nr. 2 zum LugÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens als massgebliche Rechtsprechung höherer nationalstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2007 (14 W 31/07) ist zwar vor dem EuGH-Urteil ergangen, doch wird darin darauf Bezug genommen, dass der deutsche Bundesgerichtshof die Frage der Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnsitz in seiner Vorlage an den EuGH bejahte.