offen gelassen bei Anton K. Schnyder, Art. 10 N 13, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O.). 4.4.4 Aus der internationalen Praxis liegen zwei neuere einschlägige Urteile nationaler zweitinstanzlicher Gerichte vor, die eine Ausweitung der Gerichtsstände für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer in Anwendung der genannten Normen des LugÜ ablehnen. Diese Entscheide sind vorliegend aufgrund von Art. 1 des Protokolls Nr. 2 zum LugÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens als massgebliche Rechtsprechung höherer nationalstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen.