Im aktuellen Schrifttum ist umstritten, ob und inwieweit eine teleologische Auslegung der genannten Normen des LugÜ zu Gunsten einer Zuständigkeit am Wohnsitz der geschädigten Person zu erfolgen hat (ablehnend Patrik Eichenberger, Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt - Gedanken zum revidierten LugÜ und dem Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers, in: Jusletter 20. Dezember 2010; ders., LugÜ ist nicht gleich EuGVVO: kein Gerichtsstand am Wohnsitz der geschädigten Partei bei Direktklage gegen den Versicherer, in: HAVE 1/2009, 43 ff.; bejahend Stephan Fuhrer, Wohnsitzgerichtsstand, in: HAVE 2/2008, 150 ff.; offen gelassen bei Anton K. Schnyder, Art.