Im Bericht Jenard ist festgehalten, dass es keine Bestimmung im Übereinkommen gebe, die den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verletzten vorsehe (Bericht Jenard, S. 32). 4.4.3 Im aktuellen Schrifttum ist umstritten, ob und inwieweit eine teleologische Auslegung der genannten Normen des LugÜ zu Gunsten einer Zuständigkeit am Wohnsitz der geschädigten Person zu erfolgen hat (ablehnend Patrik Eichenberger, Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt - Gedanken zum revidierten LugÜ und dem Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers, in: Jusletter 20. Dezember 2010;