vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Heidelberg 1998, 171 f.). Die geschädigte Person als zuständigkeitsrelevante Anknüpfungsperson wird weder in Art. 8 noch in Art. 9 des LugÜ bzw. des EuGVÜ erwähnt. Im Bericht Jenard ist festgehalten, dass es keine Bestimmung im Übereinkommen gebe, die den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verletzten vorsehe (Bericht Jenard, S. 32).