Art. 8 EuGVÜ, der wörtlich mit Art. 8 LugÜ übereinstimmt, hält fest, dass unter Versicherungsnehmer der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft zu verstehen sei. Seien der Versicherte oder der Begünstigte mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch, so bliebe ihr Wohnsitz unberücksichtigt. Es sei recht und billig, dass der Versicherer am Wohnsitz seines Geschäftspartners verklagt werden könne. Den genauen Wohnsitz des Versicherten oder Begünstigten, der den Versicherer verklagen wolle, brauche dieser im Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsstreits aber nicht zu kennen (Bericht Jenard, 31; vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Heidelberg 1998, 171 f.).