( … ) Somit sind vorliegend aufgrund von Art. 10 Abs. 2 LugÜ die Art. 7 bis 9 LugÜ anwendbar. 4.4.1 Ausgangspunkt der Auslegung des LugÜ ist - nach allgemeinen Regeln - der Wortlaut des Übereinkommens (Tanja Domej, Präambel Protokoll Nr. 2 N 16, in: Felix Dasser / Paul Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ zum Ergebnis führt, dass dem Geschädigten ein eigenständiger Gerichtsstand an seinem Wohnsitz nicht offen steht (vgl. Anton K. Schnyder, Art. 10 N 13, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O.).