2 LugÜ kann bei Klagen, die Versicherungssachen zum Gegenstand haben, der Versicherer u.a. verklagt werden vor den Gerichten des Staates, in denen er seinen Wohnsitz hat (Ziff. 1) sowie in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (Ziff. 2). Vorliegend wird vom Beklagten und Appellanten geltend gemacht, dass diese Regelung entgegen dem Urteil der Vorinstanz dem Geschädigten keinen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Klage gegen den Versicherer eröffne. 4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass dem Kläger als Geschädigtem ein unmittelbares Klagerecht gegen den Beklagten offen steht. ( … ) Somit sind vorliegend aufgrund von Art.