Das am 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getretene revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12 [revLugÜ]) ist auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben wurde (Art. 63 Abs. 1 revLugÜ). 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 LugÜ sind auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer erhebt, die Art. 7 bis 9 LugÜ anzuwenden, soweit eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Nach Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ kann bei Klagen, die Versicherungssachen zum Gegenstand haben, der Versicherer u.a. verklagt werden vor den Gerichten des Staates, in denen er seinen Wohnsitz hat (Ziff.