Im Hauptverfahren klagt der Kläger mit Wohnsitz in D. gegen den Beklagten mit Sitz in Deutschland auf Bezahlung eines aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. April 2007 erlittenen Haushaltschadens. Da zivil- und handelsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 1 LugÜ im Streit liegen und beide Parteien in einem Vertragsstaat des LugÜ ansässig sind, gelangt das LugÜ für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts zur Anwendung. Das am 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getretene revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12 [revLugÜ]) ist auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben wurde (Art.