Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 (100 2010 1441) Entgegen einem neueren Urteil des EuGH, der in Anwendung der EuGVVO entschied, ist im Anwendungsbereich des LugÜ in Fällen, in denen die bis 2010 geltende Fassung des LugÜ noch Anwendung findet, kein Forum am Wohnsitz des Verletzten für dessen Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gegeben (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff.