{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1441_2011-07-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640e0edd-efc9-4763-bc80-739705de60be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d2098864f54acb20ac1f6394a4e07949"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1441_2011-07-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86a7c46e-062a-4d09-8a91-603bae23f41e", "Checksum": "46d4e86cc1a6dfb367f3c67818412f75"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1441", "100 2010 1441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2011 100 10 1441 (100 2010 1441)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnort für eine Klage des durch einen Unfall Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:51", "Checksum": "2083046ee079ab219dd576c6d016cad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2011 100 10 1441 (100 2010 1441)\nRegeste:\nFehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnort für eine Klage des durch einen Unfall Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers\n\n\n4.4.4 Aus der internationalen Praxis liegen zwei neuere einschlägige Urteile nationaler zweitinstanzlicher Gerichte vor, die eine Ausweitung der Gerichtsstände für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer in Anwendung der genannten Normen des LugÜ ablehnen. Diese Entscheide sind vorliegend aufgrund von Art. 1 des Protokolls Nr. 2 zum LugÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens als massgebliche Rechtsprechung höherer nationalstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2007 (14 W 31/07) ist zwar vor dem EuGH-Urteil ergangen, doch wird darin darauf Bezug genommen, dass der deutsche Bundesgerichtshof die Frage der Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnsitz in seiner Vorlage an den EuGH bejahte. Das OLG Karlsruhe hebt in Erwägung 5 des Beschlusses hervor, dass der Bundesgerichtshof sich dabei auf die neueste Rechtsentwicklung im Europarecht - namentlich die fünfte Kraftfahrzeug-Richtlinie - beruft, die bei der Auslegung des LugÜ nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Dezember 2008 (2 R 279/08g) erging nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007. Er verwirft ausdrücklich eine Berücksichtigung dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des LugÜ, da der Verordnungsgeber der EuGVVO Motive verfolgt habe, die nicht auf das LugÜ übertragen und quasi rückwirkend den Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ unterstellt werden könnten. Ebenso lehnten es im Übrigen die frühere Rechtsprechung und Lehre zum Brüsseler Übereinkommen einhellig ab, aus den - den entsprechenden Normen des LugÜ wortgleichen - Regelungen des EuGVÜ einen Wohnsitzgerichtsstand zugunsten des Geschädigten im Direktprozess gegen den Haftpflichtversicherer abzuleiten (vgl. Stephan Fuhrer, a.a.O., 152).\n4.4.5 Das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007, in welchem die Zulässigkeit der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer am Geschädigtenwohnsitz bejaht wurde, erfolgte in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Der Wortlaut der letztgenannten Norm weicht von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ insofern ab, als neben dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers auch diejenigen des Versicherten und des Begünstigten als zulässige Gerichtsstände genannt werden. Fraglich ist, ob diese Abweichung des Wortlautes - wie vom Kläger und Appellaten geltend gemacht - als unwesentlich zu betrachten ist, so dass die Rechtsprechung zur Regelung in der EuGVVO auch bei der Auslegung des LugÜ beachtlich wäre, oder ob dieser Unterschied wesentlich ist. Wie schon im Bericht Jenard festgehalten, besteht zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Versicherten sowie dem Begünstigten andererseits ein wesentlicher Unterschied: Der Versicherungsnehmer ist im Gegensatz zu den Letztgenannten Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer geht mit dem Versicherungsvertrag verschiedene Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer ein und er kann dessen Wohnsitz schon vor entstehen eines allfälligen Rechtsstreits kennen. Mit der Erweiterung um die Klägerforen am Wohnsitz des Versicherten und des Begünstigten ist der Sozialschutz im Vergleich zum EuGVÜ markant ausgebaut worden. Der EuGH beruft sich in seinem Urteil ausdrücklich auf den in der EuGVVO im Verhältnis zum EuGVÜ erweiterten Schutz der schwächeren Partei und hält damit implizit fest, dass nur diese Erweiterung des Wortlauts eine teleologische Auslegung zugunsten des Geschädigten zulässt (Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007, Randnote 28; vgl. Erwägungsgrund 13 der EuGVVO). Entgegen den Ausführungen imvorinstanzlichen Urteil ändert hieran auch die Tatsache nichts, dass der EuGH die Frage, ob der Geschädigte als \"Begünstigter\" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu qualifizieren sei, als nicht relevant bezeichnet. Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, dass die Praxis des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO auf einen Anwendungsfall des LugÜ übertragbar ist. Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich der Unterschied im Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegenüber Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ als wesentlich und folglich das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 als für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Eine teleologische Auslegung des LugÜ im Sinne des EuGH-Urteils ist mithin nicht angezeigt.\n4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend in erster Linie der klare Wortlaut des LugÜ, daneben aber auch der Bericht zum wortgleichen EuGVÜ sowie die internationale Praxis gegen einen Gerichtsstand am Geschädigtenforum sprechen. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut liegen nicht vor, insbesondere ist das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 bei der Anwendung des LugÜ in seiner bisherigen Fassung nicht beachtlich. Eine teleologische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO ist daher abzulehnen. Mithin liegt keine internationale Zuständigkeit der Schweiz und somit keine örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C. vor. Die Appellation ist daher gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts C. vom 29. September 2010 (Rektifikat vom 9. November 2010) aufzuheben und auf die Klage des Appellaten nicht einzutreten.\nKGE ZR vom 12. Juli 2011 i.S. F.P. gegen B. (100 2010 1441/VHP)\nGegen dieses Urteil hat der Kläger und Appellat Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben (4A_531/2011)."}