{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1441_2011-07-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640e0edd-efc9-4763-bc80-739705de60be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d2098864f54acb20ac1f6394a4e07949"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1441_2011-07-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86a7c46e-062a-4d09-8a91-603bae23f41e", "Checksum": "46d4e86cc1a6dfb367f3c67818412f75"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1441", "100 2010 1441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2011 100 10 1441 (100 2010 1441)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnort für eine Klage des durch einen Unfall Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:51", "Checksum": "2083046ee079ab219dd576c6d016cad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2011 100 10 1441 (100 2010 1441)\nRegeste:\nFehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnort für eine Klage des durch einen Unfall Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 (100 2010 1441)\nEntgegen einem neueren Urteil des EuGH, der in Anwendung der EuGVVO entschied, ist im Anwendungsbereich des LugÜ in Fällen, in denen die bis 2010 geltende Fassung des LugÜ noch Anwendung findet, kein Forum am Wohnsitz des Verletzten für dessen Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gegeben (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ).\nInternationales Privatrecht\nFehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts am Geschädigtenwohnort für eine Klage des durch einen Unfall Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers\nErwägungen\n1. -3. ( … )\n4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beziehungsweise der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts C. für das entsprechende Hauptverfahren. Im Hauptverfahren klagt der Kläger mit Wohnsitz in D. gegen den Beklagten mit Sitz in Deutschland auf Bezahlung eines aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. April 2007 erlittenen Haushaltschadens. Da zivil- und handelsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 1 LugÜ im Streit liegen und beide Parteien in einem Vertragsstaat des LugÜ ansässig sind, gelangt das LugÜ für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts zur Anwendung. Das am 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getretene revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12 [revLugÜ]) ist auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben wurde (Art. 63 Abs. 1 revLugÜ).\n4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 LugÜ sind auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer erhebt, die Art. 7 bis 9 LugÜ anzuwenden, soweit eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Nach Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ kann bei Klagen, die Versicherungssachen zum Gegenstand haben, der Versicherer u.a. verklagt werden vor den Gerichten des Staates, in denen er seinen Wohnsitz hat (Ziff. 1) sowie in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (Ziff. 2). Vorliegend wird vom Beklagten und Appellanten geltend gemacht, dass diese Regelung entgegen dem Urteil der Vorinstanz dem Geschädigten keinen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Klage gegen den Versicherer eröffne.\n4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass dem Kläger als Geschädigtem ein unmittelbares Klagerecht gegen den Beklagten offen steht. ( … ) Somit sind vorliegend aufgrund von Art. 10 Abs. 2 LugÜ die Art. 7 bis 9 LugÜ anwendbar.\n4.4.1 Ausgangspunkt der Auslegung des LugÜ ist - nach allgemeinen Regeln - der Wortlaut des Übereinkommens (Tanja Domej, Präambel Protokoll Nr. 2 N 16, in: Felix Dasser / Paul Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÜ zum Ergebnis führt, dass dem Geschädigten ein eigenständiger Gerichtsstand an seinem Wohnsitz nicht offen steht (vgl. Anton K. Schnyder, Art. 10 N 13, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O.).\n4.4.2 Zur historischen Auslegung des LugÜ ist vorliegend der amtliche Bericht Jenard zum ausser Kraft gesetzten EuGVÜ heranzuziehen (P. Jenard, Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 59; vgl. Tanja Domej, Präambel Protokoll Nr. 2 N 26, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O.). Art. 8 EuGVÜ, der wörtlich mit Art. 8 LugÜ übereinstimmt, hält fest, dass unter Versicherungsnehmer der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft zu verstehen sei. Seien der Versicherte oder der Begünstigte mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch, so bliebe ihr Wohnsitz unberücksichtigt. Es sei recht und billig, dass der Versicherer am Wohnsitz seines Geschäftspartners verklagt werden könne. Den genauen Wohnsitz des Versicherten oder Begünstigten, der den Versicherer verklagen wolle, brauche dieser im Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsstreits aber nicht zu kennen (Bericht Jenard, 31; vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Heidelberg 1998, 171 f.). Die geschädigte Person als zuständigkeitsrelevante Anknüpfungsperson wird weder in Art. 8 noch in Art. 9 des LugÜ bzw. des EuGVÜ erwähnt. Im Bericht Jenard ist festgehalten, dass es keine Bestimmung im Übereinkommen gebe, die den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verletzten vorsehe (Bericht Jenard, S. 32).\n4.4.3 Im aktuellen Schrifttum ist umstritten, ob und inwieweit eine teleologische Auslegung der genannten Normen des LugÜ zu Gunsten einer Zuständigkeit am Wohnsitz der geschädigten Person zu erfolgen hat (ablehnend Patrik Eichenberger, Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt - Gedanken zum revidierten LugÜ und dem Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers, in: Jusletter 20. Dezember 2010; ders., LugÜ ist nicht gleich EuGVVO: kein Gerichtsstand am Wohnsitz der geschädigten Partei bei Direktklage gegen den Versicherer, in: HAVE 1/2009, 43 ff.; bejahend Stephan Fuhrer, Wohnsitzgerichtsstand, in: HAVE 2/2008, 150 ff.; offen gelassen bei Anton K. Schnyder, Art. 10 N 13, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O.)."}