Nach dem Gesagten besteht für das Kantonsgericht keinerlei Veranlassung, um von der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Alkoholtestkäufen abzuweichen. Alkoholtestkäufe durch Jugendliche stellen demnach unzulässige verdeckte Ermittlungen im Sinne des BVE dar, deren Ergebnisse in einem Strafverfahren nicht verwertbar sind. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hält dementsprechend an seiner mit dem Urteil vom 10. Februar 2009 begründeten Rechtsprechung fest. Im Ergebnis ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. August 2010 somit in Abweisung der Appellation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zu bestätigen (…). KGE SR vom 8. März 2011 i.S.