des Bewilligungsinhabers, nicht des Verkaufspersonals. Das Gesetz ermächtigt somit nicht zum direkten Vorgehen gegen angestellte Personen, die nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber sind. Wie die Staatsanwaltschaft auch selber zugesteht, kann sie aufgrund dieser Gesetzesgrundlage gar keine strafprozessualen Massnahmen durchführen resp. durchführen lassen. § 26 GgG enthält somit keine Ermächtigungsnorm für (strafprozessuale) verdeckte Ermittlungen gegen Verkäuferinnen und Verkäufer. 9. Nach dem Gesagten besteht für das Kantonsgericht keinerlei Veranlassung, um von der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Alkoholtestkäufen abzuweichen.