Mit diesem einen Satz sind die Voraussetzungen an eine inhaltlich genügend bestimmte gesetzliche Grundlage bei weitem nicht erfüllt. Entscheidend kommt aber hinzu, dass § 26 Abs. 1 GgG den Vollzug des Gastgewerbegesetzes der Bewilligungsbehörde, im hier interessierenden Zusammenhang der heutigen Sicherheitsdirektion (§ 19 Abs. 1 GgG), überträgt. Die Gesetzesbestimmung bezieht sich damit aufgrund ihrer systematischen Stellung offensichtlich ausschliesslich auf verwaltungsrechtliche Verfahren und nicht auf Strafverfahren. Die in § 26 Abs. 4 GgG angesprochenen Testkäufe bezwecken die Kontrolle des Betriebs resp. des Bewilligungsinhabers, nicht des Verkaufspersonals.