Da die Ermittlungsergebnisse überdies auf einer unerlaubten Tatprovokation beruhen, sind sie im Strafverfahren ohnehin nicht verwertbar (vgl. Urteil des EGMR vom 9. Juni 1998 in Sachen Teixeira de Castro gegen Portugal, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV, § 35 ff.). 8.2 Die Staatsanwaltschaft erblickt indes in § 26 des kantonalen Gastgewerbegesetzes eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Dieses besagt in § 26 Abs. 4 GgG einzig, dass die zuständigen Behörden verdeckte Testkäufe vornehmen können. Mit diesem einen Satz sind die Voraussetzungen an eine inhaltlich genügend bestimmte gesetzliche Grundlage bei weitem nicht erfüllt.