Die durch den Einsatz der jugendlichen Testkäufer erzielten Ermittlungsergebnisse dürfen deshalb nicht verwendet werden. Das Strafgerichtspräsidium ging unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem zu Recht von einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots aus, weshalb auch ein nach Konfrontation mit den Ergebnissen des Testkaufes abgelegtes Geständnis nicht verwertbar ist. Da die Ermittlungsergebnisse überdies auf einer unerlaubten Tatprovokation beruhen, sind sie im Strafverfahren ohnehin nicht verwertbar (vgl. Urteil des EGMR vom 9. Juni 1998 in Sachen Teixeira de Castro gegen Portugal, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV, § 35 ff.).