136 StGB befindet sich nicht in dieser Aufzählung. Die für eine verdeckte Ermittlung nach Art. 7 f. BVE erforderliche richterliche Genehmigung liegt unstreitig nicht vor. Die gewonnenen Erkenntnisse sind deshalb gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE nicht verwertbar (KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.4; BGE 134 IV 266, E. 5.2). Die durch den Einsatz der jugendlichen Testkäufer erzielten Ermittlungsergebnisse dürfen deshalb nicht verwendet werden.