Aus den dargelegten Gründen ist bei jeder verdeckten Ermittlung eine besondere gesetzliche Regelung unentbehrlich, allgemeine Vorschriften über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit reichen dazu nicht aus (vgl. BGE 134 IV 266, E. 3.7). 8.1 Das vorliegend anwendbare BVE erfüllt die soeben skizzierten formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage, allerdings darf gestützt darauf eine verdeckte Ermittlung nur zur Verfolgung bestimmter, in Art. 4 Abs. 2 BVE abschliessend aufgeführter, schwerer Straftaten (sog. Katalogtaten) eingesetzt werden. Die Widerhandlung gegen Art. 136 StGB befindet sich nicht in dieser Aufzählung.