Dadurch bedient sich der Staat zur Beweiserhebung einer verbotenen Methode. 7.3 Die aufgezeigten gewichtigen Bedenken machen deutlich, dass es sich bei Alkoholtestkäufen um eine rechtsstaatlich äusserst sensible Materie handelt und sie in der im Kanton Basel-Landschaft praktizierten Form allenfalls nur zulässig sein können, wenn sie sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen lassen. Art. 36 Abs. 1 BV verlangt, dass jede Beeinträchtigung eines Grundrechts auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Schwerwiegende Einschränkungen, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.