Vorher war er allenfalls zur Tat geneigt, aber noch nicht entschlossen (Haag, a.a.O., S. 13). Wie das Strafgerichtspräsidium somit in E. 3 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat, tritt der jugendliche Testkäufer jeweils als tatprovozierende Person, als sog. agent provocateur, in Erscheinung und geht damit über das zulässige Mass der Einwirkung auf die Zielperson hinaus. Dadurch bedient sich der Staat zur Beweiserhebung einer verbotenen Methode.