Abgesehen davon, dass sie auf reiner Spekulation über das übliche Verhalten des Verkaufspersonals beruht, ist dieser Argumentation auch entgegenzuhalten, dass die Auslage von alkoholhaltigen Getränken im Ladenlokal - die notwendige Verkaufsbewilligung nach § 18 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 (GgG, SGS 540) vorausgesetzt - erlaubt und allgemein gebräuchlich ist. Die Auslage von Waren stellt zwar grundsätzlich ein Angebot im Sinne des Obligationenrechts dar, im Falle von alkoholhaltigen Getränken ist dieses aber offensichtlich nur an zum Kauf berechtigte Personen gerichtet.