Der Jugendliche rufe durch sein Handeln lediglich jenes generelle Verhalten einer Verkaufsperson ab, welches diese in analogen Situationen regelmässig an den Tag zu legen scheine. Abgesehen davon, dass sie auf reiner Spekulation über das übliche Verhalten des Verkaufspersonals beruht, ist dieser Argumentation auch entgegenzuhalten, dass die Auslage von alkoholhaltigen Getränken im Ladenlokal - die notwendige Verkaufsbewilligung nach § 18 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 (GgG, SGS 540) vorausgesetzt - erlaubt und allgemein gebräuchlich ist.