O., S. 13 f.). Scheitert der Alkoholkauf, so liegt immer noch eine versuchte Anstiftung vor. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen sinngemäss ein, in Lebensmittelläden gehe die Initiative für den Alkoholverkauf vom Unternehmen resp. dessen Verkaufspersonal aus. Mit der Auslage von alkoholhaltigen Getränken und der Preisbeschriftung unterbreite dieses den Jugendlichen eine Offerte zum Vertragsschluss. Der Jugendliche rufe durch sein Handeln lediglich jenes generelle Verhalten einer Verkaufsperson ab, welches diese in analogen Situationen regelmässig an den Tag zu legen scheine.