Mit seinem Verhalten drückt er gegenüber dem Verkaufspersonal aus, das Getränk kaufen zu wollen. Gleichzeitig nimmt er mit dieser Handlung auf die Willensbildung des Verkäufers Einfluss. Dieser entschliesst sich, trotz des erkennbar jugendlichen Alters des Käufers, ihm den Alkohol zu verkaufen. Ohne die Handlung des Jugendlichen wäre es nicht zum konkreten Verkauf des Alkohols gekommen. Durch sein aktives Tun bestimmt er die Zielperson zur Begehung einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Straftat und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anstiftung, da er genau diesen Handlungserfolg herbeiführen will (Haag, a.a.O., S. 13 f.).