O., § 75 Rz. 23). Strafverfolgungsorgane dürfen somit nicht Kriminalität provozieren, um die Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre (BGE 112 Ia 18, E. 3b; Gnägi, a.a.O., S. 48). Dementsprechend verbietet Art. 10 Abs. 1 BVE den Ermittlerinnen und Ermittlern, den Tatentschluss der verdächtigen Person hervorzurufen oder den bestehenden Tatentschluss zu erweitern. Bei einem Testkauf begibt sich der Jugendliche in eine Verkaufsstelle, ergreift ein alkoholisches Getränk aus dem Regal und begibt sich damit zur Kasse. Mit seinem Verhalten drückt er gegenüber dem Verkaufspersonal aus, das Getränk kaufen zu wollen.