Es ist einem verdeckten Ermittler mithin untersagt, gewissermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit auszulösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre. Verdeckte Ermittler untersuchen die deliktische Aktivität in einer mehrheitlich passiven Rolle, sie dürfen nicht durch eigene Einflussnahme die Tatbereitschaft wecken oder zu strafbarem Verhalten verleiten (Botschaft des Bundesrates zum BÜPF/BVE vom 1. Juli 1998, BBl 1998, S. 4283; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 Rz. 23).