32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Bürger haben demgemäss gegenüber dem Staat keine Rechenschaft über ihre Gesetzestreue abzulegen und dieser darf spiegelbildlich auch keine Belege ihrer Unschuld oder in eigentlichen Proben auf Vorrat den aktiven Tatbeweis der Rechtstreue einfordern. Der staatliche Strafverfolgungsauftrag umfasst ebensowenig die Erlaubnis zur künstlichen Provokation von Kriminalität. Es ist einem verdeckten Ermittler mithin untersagt, gewissermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit auszulösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre.