Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich ins Feld, die Testkäufe dienten nicht nur der Überführung von gesetzeswidrig handelndem Verkaufspersonal, sondern ebenso und in bedeutend grösserem Umfang dessen Exkulpation. In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass im Kanton Basel-Landschaft seit jeher die Unschuldsvermutung gilt (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung für den Kanton Basel-Landschaft vom 27. April 1832, Amtliche Buchdruckerei, Liestal 1832; heute: Art. 32 Abs. 1 BV, Art.