Weiter erfolgen die Testkäufe - wie die Staatsanwaltschaft ausdrücklich betont - systematisch und ohne jeden konkreten Verdacht. Eine polizeiliche Ermittlung ohne Anfangsverdacht, mithin die auf konkreten Indizien beruhende Vermutung, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder könnte begangen werden, ist jedoch unzulässig. Es ist nicht erlaubt, ohne konkreten Verdacht zu ermitteln, um erst dadurch auf Verdächtiges zu stossen (Hans Walder, Kriminalistisches Denken, 5. Aufl., Heidelberg 1996, S. 55 f.; Gnägi, a.a.O., S. 48).