Behörden und Bürger begegnen einander auf Augenhöhe (vgl. Fritz Fleiner, Beamtenstaat und Volksstaat, in: Festschrift für Otto Mayer, Tübingen 1916, S. 29 ff.). Die Grundhaltung des Staates gegenüber den Bürgern muss deshalb eine des Vertrauens sein. Er darf und muss grundsätzlich auf die Gesetzestreue seiner Bürger vertrauen, weil diese die Normen in einem demokratischen Verfahren mitgestaltet und ihnen zugestimmt haben und das Handeln des Rechtsstaates deswegen als legitim akzeptieren (Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 BV der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 5 f.).