Das Verbot treuwidrigen Verhaltens bindet somit auch alle an der Strafverfolgung beteiligten Behörden. Es gebietet ihnen gleichzeitig, ein redliches, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den Bürgern an den Tag zu legen (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 458). Die Rechtsbeziehung zwischen Behörden und Bürgern muss folglich gegenseitig von Loyalität und Respekt getragen sein, wobei von beiden Seiten gleichenteils die gewissenhafte Erfüllung ihrer öffentlichen Pflichten sowie die nicht missbräuchliche Ausübung ihrer Befugnisse erwartet werden darf.