Das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a CH-StPO), erstreckt sich auf Privatpersonen und staatliche Organe und gilt somit als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung, einschliesslich des Straf- und Strafprozessrechts (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 91; BGE 121 I 183, E. 2b; BGE 131 I 185, E. 3.2.4). Das Verbot treuwidrigen Verhaltens bindet somit auch alle an der Strafverfolgung beteiligten Behörden.