O., S. 19). Die Staatsanwaltschaft bagatellisiert diese grundrechtliche Dimension, wenn sie in der Appellationsbegründung von einem äusserst kurzen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Verkäuferin bzw. des Verkäufers spricht, der in Umfang und Bedeutung marginal sei. Die faktischen Folgen des Eingriffs können für Betroffene nämlich einschneidend ausfallen. Verkauft eine betroffene Person dem jugendlichen Testkäufer Alkohol, so droht ihr aufgrund dieses Grundrechtseingriffs eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, wobei eventuell noch eine Busse hinzukommt (vgl. Art. 136 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB), wie die vorliegende Anklage zeigt.