Alkoholtestkäufe verstossen im Weiteren auch gegen Verfahrensgrundrechte, denn das im Wesentlichen in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren verbietet es den Strafbehörden unter anderem, bei der Beweiserhebung mit Täuschungen zu operieren (anstelle vieler Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, Rz. 9). Aus diesen Gründen bewirken Alkoholtestkäufe zweifellos einen schweren Eingriff in die Willensfreiheit und die Verfahrensrechte der betroffenen Verkäuferinnen und Verkäufer (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum BÜPF/BVE vom 1. Juli 1998, BBl 1998, S. 4283;